Von Stefan Segbers · Dividendeninvestor seit 2009
Kurz erklärt: Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestausschüttung, die bei Fonds und ETFs jedes Jahr versteuert wird – vor allem bei thesaurierenden ETFs, die ihre Erträge nicht auszahlen. Die Steuer wird Anfang Januar für das Vorjahr fällig und beim späteren Verkauf angerechnet.
Viele ETF-Sparer wundern sich Anfang Januar über eine kleine Steuerbuchung auf ihrem Verrechnungskonto, obwohl sie nichts verkauft und keine Ausschüttung bekommen haben. Das ist die Vorabpauschale. Sie wurde 2018 mit der Reform der Investmentbesteuerung eingeführt, damit auch thesaurierende Fonds jedes Jahr zumindest einen Mindestbetrag versteuern.
So wird die Vorabpauschale berechnet
- Basisertrag = Wert des Fonds am Jahresanfang × Basiszins × 0,7
- Der Basisertrag ist höchstens so hoch wie der tatsächliche Wertzuwachs des Fonds im Jahr (einschließlich Ausschüttungen). Ist der Fonds gefallen, fällt keine Vorabpauschale an.
- Vorabpauschale = Basisertrag minus Ausschüttungen im Jahr. Schüttet ein ETF mehr aus als den Basisertrag, fällt keine Vorabpauschale an.
- Bei Aktien-ETFs sind davon 30 % steuerfrei (Teilfreistellung). Auf den Rest fällt Abgeltungsteuer an.
Den Basiszins legt das Bundesfinanzministerium jedes Jahr Anfang Januar fest. Er leitet sich aus der Rendite langlaufender Bundesanleihen ab. Für das Jahr 2025 lag er bei 2,53 %. In Jahren mit negativen Zinsen war er null – dann gab es keine Vorabpauschale. Wer im Laufe des Jahres kauft, zahlt nur anteilig: Für jeden vollen Monat vor dem Kauf verringert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel.
Rechenbeispiel
Dein thesaurierender Aktien-ETF ist am Jahresanfang 10.000 € wert und steigt im Laufe des Jahres deutlich. Mit einem Basiszins von 2,53 % ergibt sich:
| Basisertrag: 10.000 € × 2,53 % × 0,7 | 177,10 € |
| abzüglich 30 % Teilfreistellung | 123,97 € steuerpflichtig |
| Abgeltungsteuer + Soli (26,375 %) | 32,70 € |
Mit einem Freistellungsauftrag zahlst du gar nichts, solange deine gesamten Kapitalerträge unter 1.000 € im Jahr (Ehepaare 2.000 €) bleiben – die Vorabpauschale verbraucht dann nur einen Teil deines Freibetrags.
Wirst du doppelt besteuert?
Nein. Die Vorabpauschale ist eine Vorauszahlung. Wenn du den ETF später verkaufst, werden alle bereits versteuerten Vorabpauschalen vom Verkaufsgewinn abgezogen. Du zahlst also insgesamt nicht mehr Steuern, nur ein Stück früher. Deine Bank führt darüber automatisch Buch.
Was du praktisch beachten solltest
- Geld auf dem Verrechnungskonto: Die Bank zieht die Steuer Anfang Januar vom Verrechnungskonto ein. Ist es leer, kann sie die Steuer nicht abführen und meldet das dem Finanzamt – dann musst du die Vorabpauschale in der Steuererklärung angeben.
- Freistellungsauftrag aktuell halten: So wird die Vorabpauschale automatisch mit deinem Freibetrag verrechnet.
- Ausschüttende ETFs: Hier fällt meist keine oder nur eine kleine Vorabpauschale an, weil die Ausschüttungen abgezogen werden. Dafür versteuerst du die Ausschüttungen.
- Ausländische Broker: Sie berechnen keine deutsche Vorabpauschale. Du musst sie selbst in der Anlage KAP-INV eintragen.
Thesaurierend oder ausschüttend – was ist steuerlich besser?
Bei einem Basiszins um 2,5 % ist die Vorabpauschale meist niedriger als die Ausschüttung eines vergleichbaren ausschüttenden ETFs. Thesaurierende ETFs schieben dadurch einen Teil der Steuer in die Zukunft, was den Zinseszins etwas begünstigt. Der Unterschied ist aber klein. Wichtiger ist die Frage, ob du ein laufendes Einkommen möchtest. Mehr dazu im ETF-Ratgeber.
Häufige Fragen zur Vorabpauschale
Was ist die Vorabpauschale einfach erklärt?
Die Vorabpauschale ist eine fiktive Mindestausschüttung bei Fonds und ETFs, die jedes Jahr versteuert wird, auch wenn du nichts verkaufst. Sie betrifft vor allem thesaurierende ETFs und wird beim späteren Verkauf angerechnet.
Wann wird die Vorabpauschale abgebucht?
Anfang Januar für das vorangegangene Jahr. Die Bank zieht die Steuer vom Verrechnungskonto ein. Achte darauf, dass dort genug Geld liegt.
Wie hoch ist die Vorabpauschale?
Sie beträgt den Fondswert am Jahresanfang mal Basiszins mal 0,7, höchstens aber den tatsächlichen Wertzuwachs, abzüglich Ausschüttungen. Bei 10.000 € und einem Basiszins von 2,53 % sind das 177,10 €, worauf bei einem Aktien-ETF nach Teilfreistellung rund 32,70 € Steuer anfallen.
Muss ich die Vorabpauschale zahlen, wenn der ETF gefallen ist?
Nein. Die Vorabpauschale ist auf den tatsächlichen Wertzuwachs im Jahr begrenzt. Ist der Fonds im Jahr gefallen, fällt keine Vorabpauschale an.
Zuletzt aktualisiert: November 2026. Keine Steuerberatung – im Zweifel hilft ein Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.
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